Allgemeine Geschäftsbedigungen

§ 1 Umfang und Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen der catapullt GmbH & Co. KG, im weiteren Gesellschaft genannt. Vereinbarungen einzelner Aufträge können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitern oder weiter einschränken. Diese Geschäftsbedingungen gelten ohne besonderen Hinweis auch für alle weiteren Aufträge eines Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden, die in einzelnen Bestimmungen von diesen Bedingungen abweichen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Gesellschaft ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden. Das Erbringen von Leistungen und Lieferungen ohne diese schriftliche Form begründet nicht die stillschweigende Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Kunden.

§ 2 Vertragsgegenstand und -abschluss

  1. Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch die Gesellschaft oder qualifizierte Mitarbeiter der Gesellschaft im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl eines dienstleistenden Mitarbeiters bleibt der Gesellschaft vorbehalten.
  2. Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Im Falle von Lieferungen übermittelt die Gesellschaft hierzu eine schriftliche Auftragsbestätigung. Im Falle von Dienstleistungen / Werkleistungen wird die schriftliche Form durch spezielle Dienstleistungsaufträge bzw. Werkverträge gewahrt. Alle Angebote der Gesellschaft sind freibleibend, sofern im Angebot nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
  3. Begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die Gesellschaft die Ausführung von Leistungen und Lieferungen von der Vorauszahlung der gesamten oder eines Teils der vereinbarten Vertragssumme abhängig zu machen. Wird diese Vorauszahlung nicht nach einer angemessenen Frist erbracht, so ist die Gesellschaft berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Bankauskunft

  1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Gesellschaft handelsübliche Bankauskünfte einholt.

§ 4 Leistungsgegenstand

  1. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Die Verantwortung für eine Werkleistung liegt nur dann bei der Gesellschaft, wenn dem Vertragsabschluss über diese Leistung eine detaillierte Leistungsbeschreibung zugrunde liegt, der die Gesellschaft durch Annahme des Vertrages zugestimmt hat. Diese Leistungsbeschreibung muss eine genaue Beschreibung der Ausführungsbedingungen, Leistungsmerkmale und Termine der Leistungsdurchführung enthalten. Darüber hinaus sind im Vertrag die Kriterien für eine Abnahme der erbrachten Leistung zu spezifizieren. Unerhebliche Abweichungen, insbesondere die beabsichtigte Funktion nicht beeinträchtigende Unterschiede vom geplanten Umfang, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Die Werkleistung gilt im übrigen als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Fehler mitteilt und deren Beseitigung anmahnt.
  3. Dienstleistungen werden von der Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und nach dem Stand der aktuellen Technik ausgeführt. Da diese der Natur nach zur Beratung und Unterstützung des Kunden durchgeführt werden, gewährleistet der Auftragnehmer nicht das Erreichen eines speziellen Ergebnisses. Die vom Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber am Ende der Vertragslaufzeit übergeben. Die Weisungsbefugnis über Mitarbeiter des Auftragnehmers verbleibt in jedem Fall beim Auftragnehmer.

§ 5 Besondere Pflichten der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alle Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von eingesetzten Mitarbeitern eine entsprechende Erklärung unterzeichnen zu lassen.

§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Mitwirkungsleistungen, die zur Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, termingerecht im erforderlichen Umfang für die Gesellschaft kostenlos erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere das Bereitstellen von Arbeitsräumen und Arbeitsmitteln für die Mitarbeiter der Gesellschaft sowie das Bereitstellen der für die Durchführung des Einzelauftrags notwendigen Informationen. Beide Vertragspartner benennen für die Laufzeit eines Dienst- oder Werkvertrages einen Ansprechpartner. Der Auftraggeber gewährt dem Mitarbeiter der Gesellschaft jede erforderliche Unterstützung. Der Auftraggeber sorgt im Arbeitsumfeld der mit der Durchführung eines Auftrages beschäftigten Mitarbeiter der Gesellschaft für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Der Kunde trägt die Verantwortung, dass sich Unterlagen und Daten, die den Mitarbeitern der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, weiterhin zumindest in Kopie in seinen Händen befinden. Die Haftung bei Verlust und/oder Beschädigung ist ausgeschlossen.
  2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der Gesellschaft gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der Gesellschaft Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei der Gesellschaft.
  3. Der Auftraggeber erstellt zu Beginn der Arbeiten selbständig eine Sicherung aller Daten und Programme auf externe Datenträger. Die Mitarbeiter der Gesellschaft übernehmen eine Sicherung der Daten nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung hierüber. Eine Haftung der Gesellschaft durch Datenverlust bei fehlender Datensicherung ist ausgeschlossen.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die Gesellschaft gewährleistet grundsätzlich nur zugesicherte Eigenschaften sowie die Brauchbarkeit nach Funktion und nach dem Stand der Technik. Angaben in Prospekten, Informationsmaterial und sonstigen Unterlagen, stellen, auch wenn sie von der Gesellschaft erstellt wurden, keine zugesicherten Eigenschaften dar und begründen daher keinen Gewährleistungsanspruch.
  2. Werden vom Hersteller über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Gewährleistungsansprüche zugesagt, so gibt die Gesellschaft diese an den Kunden bis zu einer Dauer von 3 Jahren weiter. Über diese Frist hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.
  3. Für Mängel und Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler entstanden sind, wird von der Gesellschaft keine Gewährleistung Übernommen. Darüber hinaus ist die Gewährleistung ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Überspannungen, die durch das Stromnetz bedingt sind. Nichtbeachtung der Herstellerempfehlungen und/oder der Bedienungsanleitungen begründen einen Ausschluss der Gewährleistung.
  4. Im Gewährleistungsfall hat die Gesellschaft das Recht den Mangel oder Schaden bis zu zwei Mal nachzubessern oder eine Ersatzleistung / -lieferung zu erbringen. Wird der Schaden oder Mangel der Gesellschaft nicht innerhalb einer schriftlich eingeräumten Nachfrist beseitigt, so hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen.

§ 8 Haftung

  1. Die Gesellschaft haftet nur für Schäden aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  2. Bestehen für Lieferungen und Leistungen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter, so haftet die Gesellschaft nicht. Insbesondere ist die Haftung bei Nichtbeachtung der Lizenzbedingungen von Software ausgeschlossen.
  3. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden aus Mangel, entgangenem Gewinn oder entgangener Einsparung ist ausgeschlossen.
  4. In jedem Falle ist die Haftung auf die Höhe des Nettobetrages der Rechnung der vertraglich vereinbarten Lieferung oder Leistung, die den Schaden ausgelöst hat, beschränkt, maximal aber bis zu einem Betrag von 25.000 Euro. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.

§ 9 Annahme- und Abgabeverzug

  1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt oder verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung, so kann die Gesellschaft für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
  2. Unberührt bleiben die Ansprüche der Gesellschaft auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, die der Gesellschaft die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Pflichten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und Ähnliche Umstände, von denen die Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung der Gesellschaft wie folgt: Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste der Gesellschaft ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, wie die Gesellschaft dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

§ 11 Treuepflichten

  1. Auftraggeber und Gesellschaft verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder die Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern der Gesellschaft durch den Auftraggeber, die in Verbindung mit der Auftragsausführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

§ 12 Datenschutz

  1. Auftraggeber und die Gesellschaft verpflichten sich, über alle in Zusammenhang mit einer Leistung oder Lieferung erworbenen Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten der Vertragspartner, strengstes Stillschweigen zu bewahren, sofern die Informationen nicht offensichtlich sind. Dies gilt auch nach Beendigung des zugrunde liegenden Vertrages.
  2. Soweit den Vertragspartnern im Zusammenhang mit dem Vertrag Daten bekannt werden, die nach dem Datenschutzgesetz der Geheimhaltung unterliegen, sind die dort geregelten Vorschriften zu beachten. Ein darüber hinaus gehendes Schutzbedürfnis ist in den entsprechenden Einzelverträgen zu regeln. Die Mitarbeiter der Gesellschaft sind auf die Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich Angebote der Gesellschaft weder in Teilen noch als Ganzes an Dritte dem Inhalte nach weiterzugeben

§ 13 Urheberrechte

  1. Die Gesellschaft überträgt dem Auftraggeber die Verwendungsrechte an den im Rahmen der Erfüllung einer Vertragspflicht angefertigten Unterlagen, Programmen und Plänen für den vertraglich festgelegten Gebrauch. Die Verkörperungen der Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber übergeben. Die Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft gestattet.
  2. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an geistigen Schöpfungen im Zusammenhang eines Werk- oder Dienstvertrages verbleiben bei der Gesellschaft.
  3. Die Verwendung von Markennamen, Typenbezeichnungen und sonstiger Namen in Unterlagen der Gesellschaft begründet nicht die Annahme einer freien Verwendbarkeit.

§ 14 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten

  1. Alle in Angeboten und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich - sofern nichts anderes spezifiziert ist - in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden Kosten für Verpackung, Versand, Transport, Transportversicherung und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben sowie gesondertes Zubehör, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen berechnet.
  2. Im Falle von Dienstleistungen / Werkleistungen werden Anfahrtskosten, Fahrzeiten, Hotelkosten und andere Spesen entsprechend den Reisekostenregelungen der Gesellschaft gegen Beleg an den Kunden berechnet. Ausnahmen von dieser Regelung müssen vertraglich schriftlich geregelt sein.
  3. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Es wird kein Skonto gewährt. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Begleichung des vereinbarten Kaufpreises anfallen, gehen zu Lasten des Kunden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Gesellschaft über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier vom Hundert über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
  4. Für Dienstleistungen und Werkleistungen, deren Dauer einen Kalendermonat übersteigt, wird eine Zwischenabrechnung zum Ende eines Kalendermonats vereinbart, sofern der einzelne Projektvertrag nichts anderes bestimmt.
  5. Sind keine Preise vereinbart, so erfolgt die Berechnung auf Basis der am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste der Gesellschaft.
  6. Die Sätze der Leistungen können vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert werden. Das Entgelt für die Leistung, die der Auftragnehmer nach einer Änderung des Honorarverzeichnisses erbringt, richtet sich nach den neuen Honorarsätzen. Die neuen Honorarsätze gelten für alle Leistungen, die nach Ablauf von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des neuen Honorarverzeichnisses an den Auftraggeber erbracht werden.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Gegenforderungen aus anderen Vertragsverhältnissen - soweit diese nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind - aufzurechnen. Zurückbehaltungsrechte werden eingeräumt, sofern sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

  1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  2. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen wird der Sitz der Gesellschaft vereinbart; die Gesellschaft ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  4. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus Verträgen mit der Gesellschaft bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Gesellschaft.
  5. Alle Ansprüche aus Vertragsverhältnissen mit der Gesellschaft sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb der Frist von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung, beiderseits geltend zu machen.
  6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zu Folge.
  7. Enthalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Einzelvertrag eine Regelungslücke oder unwirksame Bestimmung so ist eine Regelung hinzuzufügen oder eine Bestimmung so zu ersetzen, dass die Regelung dem Wollen oder dem gewollten Zweck am nächsten kommt.